Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich der AGB

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche, auch zukünftigen, Rechtsverhältnisse zwischen der „Der Party Löwe GmbH und Co. KG“ (Auftragnehmer) und ihren gewerblichen Kunden (Kunde).

  2. Die AGB des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als dies der Auftragnehmer schriftlich bestätigt hat. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertragsschluss mit dem Kunden unter Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen AGB erfolgt oder wenn der Auftragnehmer Leistungen an den Kunden in Kenntnis der AGB des Kunden vorbehaltlos erbringt.

  3. Sofern im Einzelfall von diesen Bedingungen abweichende Individualvereinbarungen getroffen werden, sind diese nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend.

  2. Aufträge oder Bestellungen des Kunden stellen ein verbindliches Angebot gegenüber dem Auftragnehmer dar, sofern diese nicht aufgrund eines Angebotes des Auftragnehmers erfolgen. Derartige Aufträge oder Bestellungen führen nur dann zu einem wirksamen Vertrag, wenn der Auftragnehmer dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung übermittelt. Diese Auftragsbestätigung kann auch per E-Mail erfolgen.

  3. Im Übrigen kommt der Vertrag auf der Grundlage des Angebots des Auftragnehmers

  4. Werden Angebote nach den Angaben des Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

  5. Die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Gestattungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist. Gleiches gilt für die Zollformalitäten bei Lieferung ins Ausland.

  6. Angebote, Planungen, Beschreibungen von Konzepten usw. bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum des Auftragnehmers. Der Kunden verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung und die Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers.

§ 3 Mietweise Überlassung von Equipment

  1. Alle vom Auftragnehmer angelieferten Materialien und Gegenstände mit Ausnahme der Lebensmittel und Getränke stehen und bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und werden nur mietweise überlassen.

  2. Solchermaßen mietweise überlassene Gegenstände (z.B. Lichttechnik, Tontechnik, Ausstattung, Dekoration, Geschirr, Besteck, Gläser, Tischwäsche und dergleichen), hat der Kunde pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben. Für beschädigte, zerstörte oder verloren gegangene Gegenstände hat der Kunde vollen Ersatz in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei Beschädigungen) bzw. in Höhe der Neuanschaffungskosten (bei Zerstörung und Verlust) zu leisten.

  3. Rückgabebestätigungen des Auftragnehmers erfolgen stets nur unter Vorbehalt einer konkreten Überprüfung, die binnen 5 Werktagen erfolgen muss.

  4. Mietgebühren werden nach Kalendertagen berechnet. Als Mietbeginn gilt der Tag der Übergabe, als Mietende der Tag der Rückgabe der Mietsache. Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache wird für jeden weiteren Tag die volle Mietgebühr eines Tages geschuldet.

  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Dauer der mietweisen Überlassung von Gegenständen eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution ist unverzinslich.

  6. Sofern nicht anders vereinbart, haftet der Kunde für sämtliche Schäden, die aus einem fehlerhaften Aufbau oder einer fehlerhaften Nutzung des Equipments entstehen, sofern dies zwischen den Parteien nicht anderweitig vereinbart ist.

  7. Sofern Kraftstoff oder Strom und dergleichen zum Betrieb des Equipments erforderlich ist, hat dies der Kunde zu stellen bzw. ist der Verbrauch vom Kunden gesondert zu vergüten.

§ 4 Preise und Preisanpassung

  1. Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtliche Nebenabgaben.

  2. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung Gültigkeit.

  3. Bei den angebotenen Preisen handelt es sich um die maßgeblichen Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Diese unterliegen Marktschwankungen und können sich zwischen Vertragsschluss und Durchführung der Veranstaltung erhöhen. Diese Erhöhung kann sich beziehen auf Einkaufspreise für Lebensmittel/Getränke/Löhne für eigenes Personal oder Dienstleister, Mieten für zu verwendendes Equipment usw. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Kunden die Preissteigerungen nach Maßgabe folgender Voraussetzungen in Rechnung zu stellen:

    • zwischen Vertragsschluss und Durchführung der Veranstaltung liegen mindestens zwei Monate.
    • Der Auftragnehmer hat die Preiserhöhungen dem Kunden gegenüber zu belegen.
    • Die Preiserhöhung beläuft sich auf nicht mehr als 10 % der ursprünglichen Vertragssumme.
  4. Sollte sich vor Durchführung der Veranstaltung ergeben, dass die Preissteigerung über einen Betrag i.H.v. 10 % der ursprünglichen Vertragssumme hinausgeht und zwischen Vertragsschluss und Preiserhöhung ein Zeitraum von mindestens vier Monaten liegen, hat der Auftragnehmer dem Kunden das Preiserhöhungsverlangen mitzuteilen und die Preiserhöhung zu belegen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein derartiger Rücktritt stellt keine Stornierung im Sinne dieser Bedingungen dar. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall gleichwohl berechtigt, den u.a. auf die Konzeptplanung entfallenden Anteil der Vorauszahlung zu behalten. Sofern der Kunde nicht binnen einer Frist von zehn Tagen nach Erhalt des Preiserhöhungsverlangens den Rücktritt erklärt, gilt die Preiserhöhung als vereinbart.

  5. Verzögert sich der Beginn oder der Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze des Auftragnehmers.

  6. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden, oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch unverschuldete Transportverzögerungen, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Kunden oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere auch für Kosten und Gebühren zur Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Konzessionen (z.B. GEMA, KSK, Bauabnahmen, Schanklizenzen) und für anfallende Kosten und Gebühren bei der Leistungserbringung im Ausland.

§ 5 Lieferung/Transport

  1. Genannte Termine für die Erbringung der Leistungen gelten grundsätzlich nur annähernd, es sei denn, es werden schriftlich feste Termine vereinbart.

  2. Mit vom Kunden nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführungen verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen, erforderlicher behördlichen Genehmigungen und Materialien des Kunden.

  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Durchführung eines Projekts und die Erbringung des vereinbarten Leistungsumfangs Verträge mit Dritten abzuschließen. Dies gilt z.B. für die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Bewirtungs- und Beherbungsverträgen sowie den Abschluss von Verträgen über die Erbringung von Entertainmentleistungen mit Künstlern, Musikern etc. Die Auswahl Dritter obliegt, sofern nichts anderes vereinbart ist, allein dem Auftragnehmer. Der Kunde ist den Dritten gegenüber nur nach vorheriger Absprache mit dem Auftragnehmer weisungsbefugt. Treten vom Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streik und Aussperrung, sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Liefer- /Fertigstellungsfrist für den Auftragnehmer entsprechend. In einem solchen Fall liegt keine Pflichtverletzung des Auftragnehmers vor. Sofern allerdings durch einen Fall höherer Gewalt auf Seiten des Auftragnehmers oder eines durch ihn beauftragten Dritten die Veranstaltung nicht durchgeführt oder abgebrochen werden muss, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall neben dem Anspruch auf die Vergütung für die erbrachten Planungsleistungen (50% der Vorauszahlung) einen Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen. Ein Anspruch auf Erstattung vom Kunden bereits erbrachter Gegenleistungen besteht nur, soweit der Auftragnehmer dem Kunden nicht alternativ Leistungen vergleichbarer Art und Umfang anbietet, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen geeignet sind, die erwartete Leistung zu gewährleisten. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.

  4. Die Erzeugnisse des Auftragnehmers reisen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Gewünschte und vom Auftragnehmer für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter des Kunden.

  5. Gegenstände des Kunden, die im Rahmen der Leistungserbringung Verwendung finden sollen, müssen von diesem zum vereinbarten Termin frei Verwendungsstelle angeliefert werden. Der Auftragnehmer ist zur Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird er vom Kunden mit der Rücklieferung beauftragt, so erfolgt diese unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Kunden.

  6. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Kunden zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf dem Kunden über. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Kunden als erfüllt.

§ 6 Abnahme/Übergabe

  1. Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Leistungserbringung/Anlieferung. Der Kunde verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragen vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass auch ein Abnahmetermin kurz vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist.

  2. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

  3. Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, insbesondere mit dem Verzehr der gelieferten bzw. zubereiteten Speisen und Getränken begonnen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.

  4. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.

§ 7 Gewährleistung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistung des Auftragnehmers bei Anlieferung bzw. Abnahme zu prüfen und etwa festgestellte Mängel unverzüglich, gegebenenfalls mündlich am Einsatzort oder fernmündlich mitzuteilen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

  2. Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst grundsätzlich nur Nacherfüllung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nacherfüllung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche kann der Kunde nur dann gelten machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.

  3. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen keine Garantieerklärungen oder Eigenschaftszusicherungen dar.

  4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Waren, insbesondere der Lebensmittel.

  5. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Gleiches gilt, wenn der Kunden selbst Änderungen vornimmt oder dem Auftragnehmer die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was in der Regel bei einer Mängelrüge bezüglich nicht versteckter Mängel erst nach Beendigung der Veranstaltung der Fall ist.

  6. Der Auftragnehmer darf nach Schluss der Veranstaltung bzw. bei einer mehrtägigen Veranstaltung am Ende eines jeden Tages alle nicht verzehrten Speisen und Getränke mitnehmen, um diese gegebenenfalls fachgerecht zu entsorgen. Dem Kunden stehen diesbezüglich keine Rechte auf Übernahme zu. Sofern der Auftragnehmer auf Wunsch des Kunden diesem gleichwohl Speisen und/oder Getränke überlässt, übernimmt der Auftragnehmer für derartige Lebensmittel nach Schluss der Veranstaltung keinerlei Gewähr. Im Falle der Bereitstellung eines Buffets hat der Auftragnehmer das Recht, darüber zu entscheiden, wann das Buffet abgeräumt wird, wobei insbesondere die Außentemperatur und sonstige Witterungsbedingungen zu berücksichtigen sind.

§ 8 Haftung

  1. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die der Auftragnehmer im Auftrag des Kunden eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern dem Auftragnehmer nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Kunden kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen.

  2. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden oder seiner Gäste, die der Auftragnehmer zu vertreten hat. Dies gilt auch für alle sonstigen Schäden im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Dies gilt nicht nur für den Auftragnehmer, sondern auch für die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 9 Kreditgrundlage

  1. Voraussetzung der Leistungspflichten des Auftragnehmers ist die Kreditwürdigkeit des Kunden. Hat der Kunde über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt worden, so ist der Auftragnehmer zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen Vorkasse oder anderweit geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruches verlangen.

§ 10 Schutzrechte, Entwürfe, Konzeptionen

  1. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Konzeptbeschreibungen usw. bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Kunden übergeben worden sind. Die Übertragung von Eigentums -und Nutzungsrechten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

  2. Sofern schriftlich anderes nicht vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen, Entwürfen, Konzepten usw. nur vom Auftragnehmer vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen in das Eigentum des Kunden gelangt sind.

  3. Werden vom Kunden Materialien oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen übergeben, so übernimmt der Kunde die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen erbrachten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen.

§ 11 Zahlungsbedingungen

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.

  2. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig.

  3. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Zahlungen wie folgt zu verlangen:

    • 50% der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung (Vorauszahlung)
    • 50% der Vergütung nach Endabrechnung. Mit der Vorauszahlung werden zu 50 % bis zum Vertragsschluss vom Auftragnehmer erbrachte Vorausleistungen vergütet, wie Konzeptentwicklung, Vertragsverhandlungen mit Dritten (z.B. DJ, Live-Acts, Subunternehmer), Programmentwicklung, Ausstattungsplanung usw., sodass es sich insoweit nicht um einen Vorschuss auf noch zu erbringende Leistungen handelt. Dies gilt nur für die weiteren 50% der Vorauszahlung, also 25% der vereinbarten Gesamtvergütung.
  4. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.

  5. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugsschadensersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens jedoch 8% über dem Basiszinssatz). Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.

  6. Der Auftragnehmer ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen.

§ 12 Aufrechnungsausschluss, Kündigung

  1. Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Kunden ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

  2. Kündigt bzw. storniert der Kunde den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat, so kann der Auftragnehmer als Schadenersatz entweder die tatsächlich entstandenen Kosten und vereinbarten Vergütungen geltend machen oder aber ohne konkreten Schadennachweis zur Abgeltung der vergeblichen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns Stornierungs-pauschalen wie folgt verlangen: bis 181 Tage vor Veranstaltungsbeginn 0 % der Vergütung ab 180 Tagen bis 91 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 25 % der Vergütung ab 90 Tagen bis 31 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 50 % der Vergütung ab 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 90 % der Vergütung Hierbei ist der Teil der Vorauszahlung, die keine Vergütung für bereits erbrachte Leistungen des Auftragnehmers darstellen, also i.H.v. 25 % der Gesamtvergütung anzurechnen, sofern entsprechende Quoten erreicht werden. Der Veranstaltungsbeginn erfolgt mit dem ersten Aufbautag vor dem Veranstaltungstag.

  3. Der Kunde hat bis 10 Werktage vor dem ersten Veranstaltungstag dem Auftragnehmer Abweichungen zur vertraglich vereinbarten Personenzahl mitzuteilen zwecks Bemessung der vorzuhaltenden Speisen und Getränke. Im Fall einer Reduzierung der vertraglich vorgesehenen Personenzahl bzw. des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs durch den Kunden ohne wichtigen Grund (raus?), wird ab 10 Werktage vor dem ersten Veranstaltungstag die vertraglich festgehaltene Pauschale für Speisen und Getränke hinsichtlich der reduzierten Personenzahl in Höhe von 90% zu Lasten des Kunden in Rechnung gestellt.

  4. Das Recht jedes Vertragspartners zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Anforderung an den jeweils anderen Vertragspartner zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Für den Auftragnehmer stellt es einen wichtigen Grund dar, wenn der Charakter der Veranstaltung grundlegend von demjenigen abweicht, der bei Erteilung des Veranstaltungsauftrags von den Vertragspartnern zu Grunde gelegt wurde.

  5. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer oder des Rücktritts aus vom Kunden zu vertretenden Gründen gilt die Regelung des Absatzes 2 entsprechend. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Kunden ist zulässig.

§ 13 Referenz, Presse, Dokumentation

  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Kunden und das vertragsgegenständliche Projekt im Rahmen der Eigenwerbung als Referenz zu nutzen. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, die durchgeführte Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.

  2. Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben. Der Auftragnehmer ist in Publikationen auf Verlangen als Urheber und durchführende Agentur namentlich zu nennen.

  3. Vom Auftragnehmer gefertigte Videos und Fotos von Veranstaltungen sind für den Auftragnehmer urheberrechtlich geschützt. Eine Nutzung durch den Kunden ist – sofern nicht im Rahmen des Auftrags vom Auftraggeber beauftragt – nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftragnehmer gegen Vereinbarung einer Lizenzgebühr möglich.

§ 14 Datenschutz

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen personenbezogene Daten, gleich ob sie vom Arbeitnehmer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragsnehmers, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu vereinbaren, die dem tatsächlich und wirtschaftlich Gewollten am Nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken des Vertrages.

Stand 13.11.2023/ha

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